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Wildnis in Nordrhein-Westfalen


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Welche nicht genutzten Lebensräume gibt es bislang in Nordrhein-Westfalen?

Auch wenn in diesem Fachinformationssystem vor allem die Wildniswälder und besonders die Wildnisentwicklungsgebiete im nordrhein-westfälischen Staatswald im Fokus stehen, so ist die Kulisse der fachlich geeigneten Wildnisbiotope noch weitaus größer.
Sie umfasst etwa auch die wenigen verbliebenen Hochmoorflächen, Stillgewässer und ihre Verlandungsreihen, natürliche Quellen sowie Fließgewässerabschnitte, die ohne menschliche Nutzung sind.

Den größten Teil der Gesamtkulisse nehmen jedoch ungenutzte Waldgebiete ein.

Aus forstwissenschaftlichen Gründen wurden seit 1971 bis zum heutigen Tag 75 Naturwaldzellen (NWZ) mit einer Gesamtgröße von 1.575 ha im Landeseigentum ausgewiesen. Ihr vordergründiger Zweck war zunächst nicht die Erhaltung der Biodiversität, sondern die Beantwortung forstwissenschaftlicher Fragen. Trotzdem tragen vor allem diejenigen NWZ zur Biodiversität bei, die in naturnahen Beständen z. B. von Buche und Eiche liegen.

Der seit 2004 bestehende 11.000 ha große Nationalpark Eifel hat bislang nicht mehr genutzte Waldflächen im Landesbesitz in einer Größenordnung von rund 5.300 ha (Stand 2014), weitere Flächen werden für den Prozessschutz vorbereitet.

 Wildnis im Nationalpark Eifel © Foto: Petra Jorasch

Seit Mai 2010 besteht im zentralen Siebengebirge ein 544 ha großes Wildnisentwicklungsgebiet (inklusive Naturwaldzelle Nonnenstromberg) im Besitz einer privaten Naturschutzorganisation (VVS)1, die vertraglich mit dem Land NRW gesichert ist.

Diese Kulisse von Wildniswäldern wird durch die Wildnisentwicklungsgebiete im Staatswald, veröffentlicht im Ministerialblatt 13/2017 um mehr als 7700 ha erweitert. Die Flächen wurden bereits 2010 weitgehend vorsorglich aus der Nutzung genommen.

Das von einem privaten Waldbesitzer gestiftete Wildnisentwicklungsgebiet "Heiligenborner Wildnis" im Kreis Siegen-Wittgenstein mit einer Größe von ca. 340 ha wurde im Jahr 2014 vertraglich gesichert.

Hinzu kommen noch Waldbiotope nach §30 BNatSchG und sonstige Waldgebiete, in denen eine forstliche Nutzung dauerhaft ausgeschlossen (und dies rechtlich gesichert) ist.